Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" - (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bzw. ab dem 1. Januar 2013 die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Beklagte stellte bei der am ... 1923 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 1996 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Nach einem Neufeststellungsantrag der Klägerin, der auf einen höheren GdB sowie das Merkzeichen "G" (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr) gerichtet war, hob der Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 4. Januar 2006 auf und stellte ab dem 25. Juli 2005 einen GdB von 40 fest. Hiergegen legte die Klägerin am 20. Januar 2006 Widerspruch ein, der mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 zurückgewiesen wurde.
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