BSG - Beschluss vom 27.06.2024
B 2 U 10/24 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 69/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 672/19

Anerkennung des auf dem Nachhauseweg von einer betrieblichen Weihnachtsfeier erlittenen Sturzes mit Fraktur der Halswirbelsäule als Arbeitsunfall

BSG, Beschluss vom 27.06.2024 - Aktenzeichen B 2 U 10/24 B

DRsp Nr. 2024/9066

Anerkennung des auf dem Nachhauseweg von einer betrieblichen Weihnachtsfeier erlittenen Sturzes mit Fraktur der Halswirbelsäule als Arbeitsunfall

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der vom Kläger am 26.11.2016 auf dem Nachhauseweg von einer betrieblichen Weihnachtsfeier erlittene Sturz mit Fraktur der Halswirbelsäule als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm deswegen eine Verletztenrente zu gewähren ist.

Die Klage gegen die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 27.6.2017, Widerspruchsbescheid vom 22.3.2018) ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 11.10.2019). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2023).

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger ua Verfahrensmängel geltend und rügt, zwischen Verkündung (14.6.2023) und Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle (8.12.2023) lägen fast sechs Monate.

II