LSG Bayern - Urteil vom 06.11.2013
L 2 U 558/10
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1105; BKV Anl. 1 Nr. 1317; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 185
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5028/07

Anerkennung der Berufskrankheiten nach den Nrn. 1105 und 1317 Anl. 1 BKV in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Nachweis einer Pestizid-Exposition nach einem Zeitraum von 10 Jahren zwischen dem Ende der Pestizid-Exposition und der Diagnose der Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen L 2 U 558/10

DRsp Nr. 2014/1268

Anerkennung der Berufskrankheiten nach den Nrn. 1105 und 1317 Anl. 1 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Nachweis einer Pestizid-Exposition nach einem Zeitraum von 10 Jahren zwischen dem Ende der Pestizid-Exposition und der Diagnose der Erkrankung

1. Die Voraussetzungen zu den Berufskrankheiten nach Nrn 1105 und 1317 ergeben sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Anlage 1 zur BKV unter Beachtung der anerkannten medizinischen und berufsbezogenen Verursachungsfaktoren. 2. Die Anerkennung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs 2 SGB VII kann hier dahin gestellt bleiben, da bereits der ursächliche Zusammenhang zwischen der Pestizid Exposition durch Schädlingsbekämpfungsmittel im Hopfenanbau und der Parkinson ähnlichen Erkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich ist , weil zwischen dem Ende der Pestizid Exposition (und dem Zeitpunkt, ab dem die Diagnose der Erkrankung erstmals gerechtfertigt ist) ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstrichen war.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1105; BKV Anl. 1 Nr. 1317; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;

Tatbestand