LSG Bayern - Urteil vom 31.01.2013
L 17 U 175/11
Normen:
SGB VII § 7; BKV Anl. 1 Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 5030/09

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKV - Borreliose

LSG Bayern, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 17 U 175/11

DRsp Nr. 2013/7728

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKV - Borreliose

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; BKV Anl. 1 Nr. 3102;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKV - (Borreliose) streitig.

Die BG-Unfallklinik zeigte mit Schreiben vom 06.10.2008 bei der Beklagten den Verdacht einer BK-Nr. 3102 an, da nach Bericht des Neurologen Dr. F. (BG-Unfallklinik) vom 04.10.2008 der Kläger an einer massiven polyneuropathischen Störung evtl. mit einem entzündlichen Geschehen leide.

Der Kläger besitzt 0,3 ha Brachland und darüber hinaus 0,2211 ha Wald. In den Jahren 1990 (Sturmschäden) und 2004 (Abholzung durch die D. B.) habe sich der Kläger nach eigenen Angaben über Wochen hinweg sehr oft im Wald aufhalten müssen; er sei dabei regelmäßig von Zecken gebissen worden. Seit den Waldarbeiten im Jahre 2004 habe er gesundheitliche Probleme.