LSG Bayern - Urteil vom 30.06.2015
L 2 U 470/14
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1317; BKV Nr. 1317; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB X § 111;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 188/13

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der Erkrankung im Vollbeweis

LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen L 2 U 470/14

DRsp Nr. 2015/14788

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der Erkrankung im Vollbeweis

1. Nach ständiger BSG-Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. 3. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. 4. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch um Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1317; BKV Nr. 1317; SGB VII § 9 Abs. ;