LSG Hamburg - Urteil vom 19.01.2015
L 3 U 48/13
Normen:
BKV Nr. 1317;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 255/11

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 BKV

LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2015 - Aktenzeichen L 3 U 48/13

DRsp Nr. 2015/4968

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 BKV

Wenn die für das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheit erforderliche Erkrankung fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen geeignet gewesen wären, derartige Erkrankungen zu verursachen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Nr. 1317;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der im xxxxx 1941 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1974 bis 31. August 1984 bei der Firma B1 in H. beschäftigt und dort im so genannten "Rein-Gamma-Betrieb" tätig. Anschließend war er ab 1984 bei der Firma H1 AG tätig.