LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.02.2006
L 8 U 49/04
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1103;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 14/02

Anerkennung der Berufskrankheit nach BKV Anl Nr. 1103 in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen L 8 U 49/04

DRsp Nr. 2007/20542

Anerkennung der Berufskrankheit nach BKV Anl Nr. 1103 in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Es führt nicht zur Ablehnung der Anerkennung der Berufskrankheit nach BKV Anl Nr. 1103, wenn sich ein genaues Ausmaß der Belastung im Sinne einer Belastungsdosis nicht feststellen lässt. War der Versicherte in deutlich höherem Umfang als die übrige Bevölkerung chromexponiert, wurde die durchschnittliche Expositionszeit von 16 - 17 Jahren erreicht oder überschritten, erfolgte die Erkrankung an einem kleinzelligen Bronchialkarzinom und wurde Chrom in der Lunge deutlich oberhalb der Normgrenze festgestellt, so spricht dies für die Annahme der Berufskrankheit gem BKV Anl Nr. 1103.