SG München, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 259/13
Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3101 bei Hepatitis C in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Krankenschwester
LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 2 U 244/15
DRsp Nr. 2016/8658
Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3101 bei Hepatitis C in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Krankenschwester
1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV bei Hepatitis C-Infektion insbesondere zum Vorliegen einer erhöhten Infektionsgefahr.2. Bei der Behandlung von immungeschwächten Patienten auf onkologischem und dermatologischem Fachgebiet kann davon ausgegangen werden, dass der Durchseuchungsgrad hinsichtlich einer Hepatitis C-Infektion mindestens dem Durchschnitt der Allgemeinbevölkerung entspricht.3. Eine Krankenschwester, die über längere Zeit regelmäßig ua. Blut mit sog. Butterfly-Verweilkanülen bei Patienten abgenommen hat, ist einer besonderen Infektionsgefahr aufgrund der Übertragungsgefahr bei der ausgeübten Verrichtung ausgesetzt.
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