LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2016
L 2 U 244/15
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 259/13

Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3101 bei Hepatitis C in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Krankenschwester

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 2 U 244/15

DRsp Nr. 2016/8658

Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3101 bei Hepatitis C in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Krankenschwester

1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV bei Hepatitis C-Infektion insbesondere zum Vorliegen einer erhöhten Infektionsgefahr. 2. Bei der Behandlung von immungeschwächten Patienten auf onkologischem und dermatologischem Fachgebiet kann davon ausgegangen werden, dass der Durchseuchungsgrad hinsichtlich einer Hepatitis C-Infektion mindestens dem Durchschnitt der Allgemeinbevölkerung entspricht. 3. Eine Krankenschwester, die über längere Zeit regelmäßig ua. Blut mit sog. Butterfly-Verweilkanülen bei Patienten abgenommen hat, ist einer besonderen Infektionsgefahr aufgrund der Übertragungsgefahr bei der ausgeübten Verrichtung ausgesetzt.