LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2013
L 3 U 28/10
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2101; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 227/07

Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2101Keine Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen durch die Arbeit mit der Computermaus im Büro

LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen L 3 U 28/10

DRsp Nr. 2014/2639

Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2101Keine Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen durch die Arbeit mit der Computermaus im Büro

1. Ein Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen. 2. Eine dahingehende Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anl. zur BKV - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben ... - ist für dieses Krankheitsbild weiterhin nicht anzuerkennen.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2101; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger streitet um die Anerkennung einer Epicondylitis als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).