I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger streitet um die Anerkennung einer Epicondylitis als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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