OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.04.2014
2 LB 19/13
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BeamtVG § 45 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 45 Abs. 2 S. 1; RVO § 551 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 197/10

Anerkennung der beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit und des beidseitigen Tinnitus als Dienstunfall eines Polizeibeamten

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 2 LB 19/13

DRsp Nr. 2014/10589

Anerkennung der beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit und des beidseitigen Tinnitus als Dienstunfall eines Polizeibeamten

1. Der Tinnitus ist in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführt und lässt sich auch keiner der dort aufgeführten Erkrankungen zuordnen, so dass sich insoweit ein Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen lässt.2. Die Frage nach der Einhaltung der Meldefristen des § 45 BeamtVG lässt sich nur dann verlässlich beantworten, wenn vorher eindeutig geklärt ist, ob und gegebenenfalls während welcher Zeiträume der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung (hier: an Lärmschwerhörigkeit) besonders ausgesetzt war. Das ergibt sich daraus, dass die Ausschlussfrist von zwei Jahren vom "Eintritt des Unfalles" abhängig ist (§ 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) und nach Ablauf dieser Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn "seit dem Unfall" noch nicht zehn Jahre vergangen sind (§ 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG).