Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1959 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung einer bei ihr vorliegenden Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2108) - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
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