LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2014
L 3 U 66/13
Normen:
SGB X § 34; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 837/11

Anerkennung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als BerufskrankheitWirkungen einer verwaltungsrechtlichen Zusicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen L 3 U 66/13

DRsp Nr. 2014/17506

Anerkennung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit Wirkungen einer verwaltungsrechtlichen Zusicherung

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 34; SGB X § 45;

Tatbestand:

Die 1959 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung einer bei ihr vorliegenden Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2108) - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.