LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2010
L 7 KA 142/09
Normen:
BMV-Ä § 38 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 39 Abs. 2 S. 1; BMV-Ä § 40 Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 18 Abs. 1 S. 1; SGB V § 121;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 33/08

Anerkennung als Belegarzt in der vertragsärztlichen Versorgung; Erforderlichkeit des Abschlusses eines wirksamen Vertrages zwischen Belegkrankenhaus und Belegarzt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen L 7 KA 142/09

DRsp Nr. 2010/9963

Anerkennung als Belegarzt in der vertragsärztlichen Versorgung; Erforderlichkeit des Abschlusses eines wirksamen Vertrages zwischen Belegkrankenhaus und Belegarzt

Eine Anerkennung als Belegarzt kann nicht ohne Vorlage - und somit auch nicht vor Abschluss - des Vertrages zwischen Krankenhaus und Belegarzt erteilt werden. Andernfalls würde eine unzulässige Belegarztanerkennung "auf Vorrat" erteilt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2009 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BMV-Ä § 38 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 39 Abs. 2 S. 1; BMV-Ä § 40 Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 18 Abs. 1 S. 1; SGB V § 121;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt eine Belegarztanerkennung für den bei ihr angestellten Neurochirurgen Dr. C H.