Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Juni 2009 -
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. April 2008 -
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
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