LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.04.2005
L 13 AL 220/05 AK-A
Normen:
SGG § 101 Abs. 2 § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 6825/04

Anerkenntnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Kostentragung

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 06.04.2005 - Aktenzeichen L 13 AL 220/05 AK-A

DRsp Nr. 2006/27629

Anerkenntnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Kostentragung

1. In einem § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGG unterfallenden Verfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn sich das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Behörde den Anspruch anerkennt und dieses Anerkenntnis angenommen wird. 2. Der Sach- und Streitstand vor dem erledigenden Ereignis ist für die nach dem Grundsatz der Kosteneinheit zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen maßgebend. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, ohne dass es aber Aufgabe der Kostenentscheidung ist, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen. 3. Ein Anerkenntnis der Behörde wirkt sich bei offenem Verfahrensausgang hinsichtlich der Kostentragung dann zu ihrem Nachteil aus, wenn sie sich mit dem Anerkenntnis unter dem Eindruck des Rechtsmittels freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat oder um einem Unterliegen im Prozess zuvorzukommen.