LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.03.2013
3 AS 218/12 B ER
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 276/12

Anerkenntnis; Beschwerde; kein feststellender Beschluss zur Entscheidungskompetenz eines Instanzgerichtes; Sozialgerichtliches Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 3 AS 218/12 B ER

DRsp Nr. 2013/18391

Anerkenntnis; Beschwerde; kein feststellender Beschluss zur Entscheidungskompetenz eines Instanzgerichtes; Sozialgerichtliches Verfahren

1. Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG, das zur Erledigung eines Rechtsstreites führen kann, ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage oder dem Antrag geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. 2. Wenn ein Rechtsmittel zulässig und begründet ist, ist ein angefochtener Beschluss eines Sozialgerichtes aufzuheben. Dies gilt auch, wenn das Sozialgericht die Erledigung des Rechtsstreites übersehen und eine Entscheidung erlassen hat. In diesem Fall ist die Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht aufzuheben. Eine über die Entscheidungsaufhebung hinausgehende bewertende Feststellung in der Rechtsmittelentscheidung zu formellen oder materiellen Aspekten der angefochtenen instanzgerichtlichen Entscheidung ist im Pozessrecht nicht vorgesehen.

I. Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1;

Gründe: