Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 07.10.2009, Az.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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