LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2009
7 TaBV 20/09
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 78 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 10/09

Anbringung des Schwarzen Brettes nach Sanierung der Betriebsräume; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Anbringung von drei schwarzen Brettern an neuen Orten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 20/09

DRsp Nr. 2010/3867

Anbringung des "Schwarzen Brettes" nach Sanierung der Betriebsräume; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Anbringung von drei "schwarzen Brettern" an neuen Orten

1. Welche sachlichen Mittel die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang zum Zweck der Information der betriebsangehörigen Arbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Betriebsverhältnisse zu bestimmen. 2. Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin darüber bestimmen, welche von mehreren sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten sie zur Information in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellt. 3. Die Arbeitgeberin verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), wenn sie eine Sanierung des Treppenhauses zum Anlass nimmt, dieses neu zu gestalten und dabei auch das bisher dort angebrachte "Schwarze Brett" an drei anderen geeigneten Standorten anbringt; ein solches Vorgehen ist nicht gleichzusetzen mit einem willkürlichen mehrfachen Umhängen des Schwarzen Brettes innerhalb des Betriebes.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.03.2009, Az.: 3 BV 10/09 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2;