BSG - Urteil vom 26.06.2002
B 6 KA 6/01 R
Normen:
EBM-Ä Nr. 90, Nr. 462; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 47/99 - 22.11.2000,
SG Düsseldorf, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 (25) KA 241/97

Anästhesie-Zuschlag nach Nr. 90 EBM-Ä für Allgemein- und Praktische Ärzte

BSG, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 6/01 R

DRsp Nr. 2003/250

Anästhesie-Zuschlag nach Nr. 90 EBM-Ä für Allgemein- und Praktische Ärzte

1. Ärzte, die vertragsärztlich als Allgemein- und Praktische Ärzte zugelassen sind, können den Anästhesie-Zuschlag der Nr. 90 EBM-Ä beanspruchen, sofern sie über die berufsrechtliche Anerkennung als Ärzte für Anästhesiologie verfügen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 90, Nr. 462; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Vergütungszuschlag für anästhesistische Leistungen.

Der Kläger wurde als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erlangte später - mit Urkunde vom 11. Dezember 1996 - die Qualifikation eines Facharztes für Allgemeinmedizin. Er ist außerdem berufsrechtlich als Facharzt für Anästhesiologie anerkannt. In seinen Honoraranforderungen für die Quartale I bis IV/1996 setzte er 144-mal den - mit 1.500 Punkten bewerteten - Zuschlag nach Nr 90 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) an (Zuschlag für ambulante Durchführung von Anästhesien/Narkosen nach Nr 462 = Plexusanästhesie uä). Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) lehnte die Zuschlagsgewährung mangels entsprechenden vertragsärztlichen Zulassungsstatus ab. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.