OLG Celle - Urteil vom 05.02.2002
16 U 161/00
Normen:
ZPO § 183 (a.F.) § 185 (a.F.) § 829 (a.F). § 178 Abs. 2 (n.F.) ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 468
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 235/01

Amtspflichtverletzung durch Ersatzzustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

OLG Celle, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 16 U 161/00

DRsp Nr. 2002/3860

Amtspflichtverletzung durch Ersatzzustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

»1. Die Aushändigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über Arbeitslohn oder dessen Abänderungsbeschlusses an den Arbeitnehmer (Schuldner) im Geschäftsbetrieb des Drittschuldners ist in entsprechender Anwendung von § 185 ZPO keine wirksame Ersatzzustellung. 2. Überprüft der Gerichtsvollzieher anhand des zuzustellenden Beschlussinhalts nicht, ob der Empfänger in einem offenkundigen Interessenkonflikt mit dem Zustellungsadressaten steht und ob eine entsprechende Anwendung von § 185 ZPO in Betracht kommt, begeht er schuldhaft eine Amtspflichtverletzung.«

Normenkette:

ZPO § 183 (a.F.) § 185 (a.F.) § 829 (a.F). § 178 Abs. 2 (n.F.) ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem beklagten Land ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in der erkannten Höhe zu.

1. Der Gerichtsvollzieher hat mit der Ersatzzustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 28. Dezember 1999 sowie des Abänderungsbeschlusses vom 28. Januar 2000 an den Schuldner an Stelle des Drittschuldners eine Amtspflicht verletzt: