Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem beklagten Land ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in der erkannten Höhe zu.
1. Der Gerichtsvollzieher hat mit der Ersatzzustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 28. Dezember 1999 sowie des Abänderungsbeschlusses vom 28. Januar 2000 an den Schuldner an Stelle des Drittschuldners eine Amtspflicht verletzt:
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