I. Mit seiner Klage - und nach deren erstinstanzlicher Abweisung mit seiner Berufung - begehrt der Kläger Schadensersatz für eine falsche Auskunft im Zusammenhang mit der Beantragung seiner Altersrente. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend sei daher nur kurz ausgeführt:
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