OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 05.07.2000
2 L 295/99
Normen:
BPersVG § 46 ; Heilberufsgesetz M-V §§ 1, 2, 12;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 677

Amtsarzt, Kammerbeitrag, Personalrat, Freistellung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 2 L 295/99

DRsp Nr. 2000/7807

Amtsarzt, Kammerbeitrag, Personalrat, Freistellung

»Zur Verpflichtung eines wegen seiner Zugehörigkeit zum Personalrat von dienstlichen Tätigkeiten freigestellten Amtsarztes, Beiträge an die Ärztekammer zu entrichten.«

Normenkette:

BPersVG § 46 ; Heilberufsgesetz M-V §§ 1, 2, 12;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen er zu Mitgliedsbeiträgen herangezogen wird.

Der Kläger ist bei der Stadt Sch. beschäftigt. Mit einem Schreiben vom 08.01.1991 teilte er einem Vorstandsmitglied der Beklagten mit, daß er für die Tätigkeit als Personalratsvorsitzender ganztags von seinen Aufgaben als stellvertretender Kreisarzt (Amtsarzt) freigestellt sei. Mit Schreiben vom 17.01.1994 teilte er der Beklagten mit, daß seine Freistellung beendet sei und er seit dem 01.01.1994 seine ärztliche Tätigkeit wieder aufgenommen habe.

Mit einem Bescheid vom 23.03.1994 setzte die Beklagte gegen den Kläger wegen Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 10 Heilberufsgesetz ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- DM fest. Mit Schreiben vom 06.04.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er den Kammerbeitrag für die Jahre 1991, 1992 und 1993 nachzuentrichten habe. Den gegen beide Schreiben eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.1994 zurück.