LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.03.2015
L 3 KA 2/15 B
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 247/14

Ambulanter Verordnungsausschluss für Arzneimittel während eines KrankenhausaufenthaltsPrüfung der EinzelfallumständeVerschulden des betroffenen VertragsarztesSonstiger SchadenNotwendiges Vorverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 3 KA 2/15 B

DRsp Nr. 2016/5139

Ambulanter Verordnungsausschluss für Arzneimittel während eines Krankenhausaufenthalts Prüfung der Einzelfallumstände Verschulden des betroffenen Vertragsarztes Sonstiger Schaden Notwendiges Vorverfahren

1. Der (ambulante) Verordnungsausschluss während eines Krankenhausaufenthalts gilt nach dem Gesetzwortlaut in § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V nicht allgemein, sondern nur soweit er "im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig" ist. 2. Der Ausschluss ist daher abhängig von den Umständen des Einzelfalls und lässt sich damit - insbesondere hinsichtlich seines Umfangs - nicht eindeutig aus den gesetzlichen Vorgaben heraus bestimmen. 3. In Prüfungsverfahren wegen der Rechtmäßigkeit einer Regressforderung muss stets ein Vorverfahren durchgeführt werden, weil dort über den Verordnungsausschluss hinaus noch ein Verschulden des betroffenen Vertragsarztes zu klären und ein konkreter Schaden festzustellen ist. 4. Entsprechend handelt es sich bei der Feststellung des "sonstigen Schadens" schon dem Grunde nach nicht um eine Fallgestaltung, die eher technischen Charakter hat und ganz überwiegend in der Umsetzung eindeutiger normativer Vorgaben besteht.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ Abs. S. 3;