LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2009
11 Sa 107/08 B
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
BetrAV 2009, 559
LAGE § 1 BetrAVG Nr. 25
ZInsO 2009, 1876
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 299/07

Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung bei gezillmertem Lebensversicherungsvertrag; Anpassung der Versorgungsleistungen bei unwirksamer Anrechnungsklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 107/08 B

DRsp Nr. 2009/13515

Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung bei gezillmertem Lebensversicherungsvertrag; Anpassung der Versorgungsleistungen bei unwirksamer Anrechnungsklausel

1. Ob die Verwendung "gezillmerter" Lebensversicherungsverträge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller Höhe zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzulässig ist, bleibt unentschieden. 2. Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf - vollständige oder teilweise - Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG München vom 15.3.2006 - 4 Sa 1152/06). 3. Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 04.12.2007 - 2 Ca 299/07 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz- bzw. Ausgleichsansprüche wegen einer betrieblichen Altersversorgung.