LAG Köln - Urteil vom 16.10.2009
11 Sa 515/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI § 239;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1813/08

Altersversorgung eines außertariflichen Angestellter im Steinkohlebergbau; Aufstockung der Knappschaftsausgleichsleistung als Überbrückungsbeihilfe

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 515/09

DRsp Nr. 2010/6829

Altersversorgung eines außertariflichen Angestellter im Steinkohlebergbau; Aufstockung der Knappschaftsausgleichsleistung als Überbrückungsbeihilfe

1. Leistungen des Arbeitgebers, die die Knappschaftsausgleichsleistung aufstocken, sind keine betriebliche Altersversorgung, sondern Überbrückungshilfe. 2. Dass die Leistungen aufgrund Aufhebungsvertrags nach den Regelungen des Bochumer Verbandes erbracht werden sollen, ändert nichts am objektiven Überbrückungscharakter der Leistungen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2008 - 2 Ca 1813/08 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI § 239;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.