1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.10.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am ..... 1947 geborene Klägerin stand seit Februar 1985 als Altenpflegerin in den Diensten des Beklagten. Ab 01. April 2004 wurde sie in den sog. Stellenpool des Zentralen Personalüberhangmanagements versetzt, aus dem sie in diversen Dienststellen eingesetzt wurde.
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