LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.06.2010
17 Sa 2099/09
Normen:
SGB VI § 41 S. 2; AltTZG § 8 Abs. 3 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7555/09

Altersteilzeitvereinbarung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Altersteilzeitvereinbarung und vollständiger Arbeitsbefreiung bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 2099/09

DRsp Nr. 2010/20830

Altersteilzeitvereinbarung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Altersteilzeitvereinbarung und vollständiger Arbeitsbefreiung bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses

Die Vorschrift des § 41 SGB VI wird nicht durch § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG a. F. eingeschränkt, wenn der Arbeitnehmer zwar keine Altersrente nach Altersteilzeit, jedoch eine sonstige Altersrente beanspruchen kann.

Von § 8 Abs. 3 ATZG in der vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2007 geltenden Fassung wurde nur eine Vereinbarung erfasst, "die die Beendigung des Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit hat"; haben die Parteien jedoch die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 50 v.H. der tariflichen Arbeitszeit nicht vollzogen sondern vielmehr eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung vereinbart ("sabbatical") und sollte die Arbeitnehmerin nicht nach einem Zeitraum der Beurlaubung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren sondern vielmehr bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses völlig von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sein, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG nicht erfüllt.