Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung finanzielle Nachteile zu ersetzen, die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergeben.
Der Kläger war seit dem 1.8.1988 bei der Beklagten als Controller beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttoeinkommen von 11.165,- DM monatlich.
Mit Wirkung vom 1.5.1998 führten die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fort; dieses endete am 30.11.2000. Wegen der Regelungen der "Altersteilzeit-Vereinbarung" wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift, Blatt 5 ff der Akte Bezug genommen. Die Altersteilzeitvereinbarung beruht auf dem (Bundes-) tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 17. Juli 1996.
§ 4 der Altersteilzeitvereinbarung lautet:
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