LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2001
7 Sa 902/00
Normen:
ATG § 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 3 ATG Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt 3. Mai 2000 9 Ca 57/00,

Altersteilzeit: Nachteilsausgleich durch Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 902/00

DRsp Nr. 2002/16956

Altersteilzeit: Nachteilsausgleich durch Arbeitgeber

»Ohne ausdrückliche Zusage ist der Arbeitgeber bei einer Altersteilzeitvereinbarung nicht verpflichtet, steuerliche Nachteile aufgrund des Progressionsvorbehalts auszugleichen. Ein solche Zusage folgt nicht aus der Zusage eines Aufstockungsbetrages, der 85 % des Nettoarbeitsentgelts betragen soll.«

Normenkette:

ATG § 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung finanzielle Nachteile zu ersetzen, die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergeben.

Der Kläger war seit dem 1.8.1988 bei der Beklagten als Controller beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttoeinkommen von 11.165,- DM monatlich.

Mit Wirkung vom 1.5.1998 führten die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fort; dieses endete am 30.11.2000. Wegen der Regelungen der "Altersteilzeit-Vereinbarung" wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift, Blatt 5 ff der Akte Bezug genommen. Die Altersteilzeitvereinbarung beruht auf dem (Bundes-) tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 17. Juli 1996.

§ 4 der Altersteilzeitvereinbarung lautet: