BAG - Urteil vom 18.05.2011
10 AZR 379/10
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) § 4; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) § 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 944
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 2550/09
ArbG Berlin, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 11891/09

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst; Höhe der Zuwendung bei einem Wechsel von der Voll- zur Teilzeitarbeit nach Ablauf dieses Bemessungszeitraums

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 379/10

DRsp Nr. 2011/12503

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst; Höhe der Zuwendung bei einem Wechsel von der Voll- zur Teilzeitarbeit nach Ablauf dieses Bemessungszeitraums

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O richtet sich die Zuwendung nach der Vergütung, die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er während des gesamten Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. 2. Auch bei einem Wechsel von der Voll- zur Teilzeitarbeit nach Ablauf dieses Bemessungszeitraums richtet sich die Zuwendung nach der im September zustehenden Urlaubsvergütung; eine vertragliche Änderung der geschuldeten Arbeitszeit wirkt sich auf die Höhe der Zuwendung nicht aus. Dies gilt auch beim Übergang in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2010 - 25 Sa 2550/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land zu einer Nettozahlung verurteilt wird und dass festgestellt wird, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, darüber hinaus 1.182,30 Euro für 2008 zurückzuzahlen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) § 4; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) § 2;

Tatbestand: