Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.11.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Arbeitszeit des Klägers während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Juni und Juli 2011 um jeweils 1,5 Stunden monatlich zu reduzieren und dementsprechend auch die Arbeitsvergütung des Klägers zu kürzen.
Der 57-jährige Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Am 20.11.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Dieser sieht eine Altersteilzeit im Blockmodell vor mit einer Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis 31.01.2013 und einer Freistellungsphase vom 01.02.2013 bis 31.03.2016. Der Altersteilzeitvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 11 - 19 d.A. Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Bestimmungen:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|