LSG Sachsen - Urteil vom 20.11.2014
3 AL 35/12
Normen:
AltTZG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AltTZG § 12 Abs. 2 S. 3; AltTZG § 2; AltTZG § 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 198/10

Altersteilzeit; Antrag auf Vorabentscheidung; Erforderlichkeit eines Antrages nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG; Erstattungsantrag

LSG Sachsen, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 3 AL 35/12

DRsp Nr. 2015/7763

Altersteilzeit; Antrag auf Vorabentscheidung; Erforderlichkeit eines Antrages nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG; Erstattungsantrag

Weder der Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltTZG noch der Erstattungsantrag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AltTZG machen den Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG entbehrlich.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AltTZG § 12 Abs. 2 S. 3; AltTZG § 2; AltTZG § 4;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz [AltTZG] für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 zu erstatten.

Am 20. Februar 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 AltTZG (Vorabentscheidung bei Altersteilzeit im Blockmodell, Formblatt der Bundesagentur "AtG 100").