I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz [AltTZG] für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 zu erstatten.
Am 20. Februar 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §
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