LAG Köln - Urteil vom 20.10.2011
7 Sa 446/11
Normen:
BGB § 305c; BGB § 611 Abs. 1; ERA-Entgeltabkommen vom 18.2.10 § 2; TV-ATZ § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6547/10

Altersteilzeit; Anspruch auf Lohnerhöhung in der Arbeitsphase

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 446/11

DRsp Nr. 2012/19858

Altersteilzeit; Anspruch auf Lohnerhöhung in der Arbeitsphase

Bei einem Mitarbeiter, der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt, handelt es sich auch während der sog. Arbeitsphase um einen Teilzeitmitarbeiter. Er kann daher eine allgemeine Lohnerhöhung in Form einer tariflichen Einmalzahlung auch nur in derselben Höhe beanspruchen, wie sie für vergleichbare andere Teilzeitmitarbeiter - außerhalb der Altersteilzeit - gilt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2011 in Sachen 17 Ca 6547/10 abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu gleichen Teilen den Klägern auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c; BGB § 611 Abs. 1; ERA-Entgeltabkommen vom 18.2.10 § 2; TV-ATZ § 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung über die Frage, in welcher Höhe den Klägern die von den Tarifvertragsparteien am 18.02.2010 vereinbarte tarifliche Einmalzahlung für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 zusteht.

Der am 22.06.1953 geborene Kläger zu 1. steht seit dem 05.10.1972 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Am 19.12.2006 schloss der Kläger zu 1. mit der Beklagten einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.07.2015. Die sog. Arbeitsphase endet am 30.09.2012.