LAG Hamm - Urteil vom 03.03.2010
4 Sa 552/09
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 3; GewO § 106 S. 1; BGB 315 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2897/08

Altersteilszeit im Blockmodell im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei fehlender Ersatzplanstelle

LAG Hamm, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 552/09

DRsp Nr. 2010/14980

Altersteilszeit im Blockmodell im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei fehlender Ersatzplanstelle

1. Nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit; die Verteilung der Arbeitszeit obliegt daher nach § 106 Satz 1 GewO dem allgemeinen Weisungsrecht der Arbeitgeberin, bei deren Ausübung sie an den Maßstab billigen Ermessens gebunden ist. 2. Soweit die Tarifvertragsparteien in ihrer Regelung keine besonderen Umstände aufgeführt haben, welche die Arbeitgeberin bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu berücksichtigen hat, kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit ergeben; dringende dienstliche oder betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht erforderlich. 3. Finanzielle Erwägungen sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die gewünschte Vertragsgestaltung der Altersteilzeit eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung bewirkt; geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.