»1. Das Recht, den Arbeitnehmerstatus geltend zu machen, kann verwirken.2. Eine Verwirkung kann angenommen werden, wenn Zeiten im Streit sind, die der Dienstnehmer vor sieben bis neunzehn Jahren beim Rechtsvorgänger des derzeitigen und beklagten Dienstgebers in freier Mitarbeiterschaft zurückgelegt hat, ohne den sieben Jahre zurückliegenden Betriebsübergang zum Anlass genommen zu haben, seinen Arbeitnehmerstatus zu reklamieren - sei es dem alten oder dem neuen Vertragspartner gegenüber.3. Es bleibt offen, ob Statusfragen gerichtlich nur in einem Rechtsstreit zwischen den Partnern des zu prüfenden Vertragsverhältnisses geklärt werden können.«