OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2009
OVG 6 S 33.09
Normen:
SGB VIII § 42; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 18 L 260.09

Altersschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale wie Stirnfalten und Halsfalten als ausreichende Grundlage zur Beendigung einer Inobhutnahme nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen OVG 6 S 33.09

DRsp Nr. 2009/28588

Altersschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale wie Stirnfalten und Halsfalten als ausreichende Grundlage zur Beendigung einer Inobhutnahme nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42; SGB X § 45;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage VG 18 K 261.09 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 10. August 2009 wiederhergestellt. Gegenstand des Bescheides ist die Rücknahme der auf der Grundlage von § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme der nach eigenen Angaben aus Kenia stammenden, 15 Jahre alten Antragstellerin nach § 45 SGB X, weil diese nach Ansicht des Antragsgegners das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

1.