Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage VG 18 K 261.09 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 10. August 2009 wiederhergestellt. Gegenstand des Bescheides ist die Rücknahme der auf der Grundlage von § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme der nach eigenen Angaben aus Kenia stammenden, 15 Jahre alten Antragstellerin nach § 45 SGB X, weil diese nach Ansicht des Antragsgegners das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
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