LSG Sachsen - Urteil vom 14.02.2017
L 5 R 952/15
Normen:
SGB I § 52 Abs. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 4; SGB XII § 27a; SGB XII § 28; SGB XII § 43; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 144/14

AltersrenteVerrechnung mit einer BürgschaftsforderungPfändbarer Betrag einer RenteKraftfahrzeug in der Sozialhilfe kein besonders bestandsgeschützter Vermögensgegenstand

LSG Sachsen, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 5 R 952/15

DRsp Nr. 2017/2921

Altersrente Verrechnung mit einer Bürgschaftsforderung Pfändbarer Betrag einer Rente Kraftfahrzeug in der Sozialhilfe kein besonders bestandsgeschützter Vermögensgegenstand

1. Inzwischen hat auch der Große Senat des Bundessozialgerichts verbindlich entschieden, dass ein Leistungsträger die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten durchgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt regeln darf. 2. Anders als nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) stellt ein Kraftfahrzeug in der Sozialhilfe keinen besonders bestandsgeschützten Vermögensgegenstand dar, so dass es allenfalls unter Härtefallgesichtspunkten (§ 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung zur Selbsthilfe ausgeschlossen sein kann. 3. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch konterkariert werden, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung generell als sonstige angemessene private Versicherung oder als notwendige Ausgabe im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII gesehen wird.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 52 Abs. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. ;