LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.07.2014
L 2 R 437/13
Normen:
SGB VI § 99; SGB X § 27; SGB VI § 109;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 281/12

AltersrenteNichterteilung von Renteninformationen und RentenauskünfteSozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen L 2 R 437/13

DRsp Nr. 2016/11068

Altersrente Nichterteilung von Renteninformationen und Rentenauskünfte Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch neben der gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung in § 27 SGB X (soweit einschlägig) anwendbar ist. 2. Der Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf. 3. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 109 SGB VI ganz bewusst eine turnusmäßige Erteilung von Renteninformationen und -auskünften in relativ engen zeitlichen Abständen vorgesehen. 4. Dabei hat er sich erkennbar von der Lebenserfahrung leiten lassen, dass im Alltag der Versicherten mit den üblicherweise zu bewältigenden vielfältigen Problemen eine Auskunft der Rentenversicherung auch schon einmal in den Hintergrund geraten kann, so dass deren Wiederholung die Chance einer Aufnahme der Informationen und ihrer sachgerechten Umsetzung deutlich erhöht.