LSG Hessen - Beschluss vom 24.01.2017
L 8 KR 56/16
Normen:
VwZG § 7 Abs. 1 S. 2; VwZG § 1 Abs. 2; SGB X § 65 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGB X § 37;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 369/14

AltersrenteErhebung eines Zusatzbeitrages zur KrankenversicherungBekanntgabe eines Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten

LSG Hessen, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 56/16

DRsp Nr. 2017/7877

Altersrente Erhebung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten

1. Eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG in der ab 1. Februar 2006 geltenden Fassung muss nur dann erfolgen, wenn eine Zustellung gem. § 1 Abs. 2 VwZG, § 65 Abs. 1 SGB X vorgeschrieben ist. 2. Dies ist ausweislich § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG für einen Widerspruchsbescheid nicht der Fall, es reicht vielmehr die einfache Bekanntmachung nach § 37 SGB X.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwZG § 7 Abs. 1 S. 2; VwZG § 1 Abs. 2; SGB X § 65 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGB X § 37;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung aus der Altersrente des Klägers streitig.

Der Kläger war bei der Beigeladenen zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 2) pflegeversichert. Seit dem 1. August 1999 bezieht er von der Beklagten eine Regelaltersrente. Ergänzend dazu erhielt er mit seiner Rente einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.