Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung aus der Altersrente des Klägers streitig.
Der Kläger war bei der Beigeladenen zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 2) pflegeversichert. Seit dem 1. August 1999 bezieht er von der Beklagten eine Regelaltersrente. Ergänzend dazu erhielt er mit seiner Rente einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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