LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.08.2016
L 22 R 888/15
Normen:
SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 725/15

AltersrenteBerücksichtigung von KindererziehungszeitenEntgeltpunkte für PflichtbeitragszeitenAdditive LösungVerfassungskonformität

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen L 22 R 888/15

DRsp Nr. 2016/18179

Altersrente Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten Additive Lösung Verfassungskonformität

1. § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. 2. Die - vom BVerfG aus verfassungsrechtlichen Gründen als nicht erforderlich angesehene - additive Lösung, also die Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung zu Entgeltpunkten aus insbesondere Pflichtbeitragszeiten, ist mit § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Gesetz geworden. 3. Es bedarf daher keiner entsprechenden Auslegung eines vorhandenen Gesetzes, um zu einer Anhebung der Entgeltpunkte im Sinne einer additiven Lösung zu gelangen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Entgeltpunktes jeweils pro Kind und Jahr für die festgestellten Zeiten der Kindererziehung neben den erzielten Verdiensten über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus.