Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Entgeltpunktes jeweils pro Kind und Jahr für die festgestellten Zeiten der Kindererziehung neben den erzielten Verdiensten über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus.
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