LSG Sachsen - Urteil vom 18.03.2014
5 R 616/12
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1360/10

Altersrente; Wohnsitzverlegung von den alten in die neuen Bundesländer; Entgeltpunkte (Ost) für FRG-Zeiten nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG; FRG-Rente

LSG Sachsen, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 5 R 616/12

DRsp Nr. 2015/7761

Altersrente; Wohnsitzverlegung von den alten in die neuen Bundesländer; Entgeltpunkte (Ost) für FRG-Zeiten nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG; FRG-Rente

Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG, wonach bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt von den alten in die neuen Bundesländer verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Buchst. c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2009, konkret darüber, ob die Beklagte die Rentenleistung des Klägers nach dessen Wohnsitzverlegung von M... nach H... unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (Ost) für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bewertete Zeiten berechnen durfte.