BSG - Beschluss vom 20.02.2018
B 13 R 27/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 481/17
SG Hannover, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 784/14

Altersrente für schwerbehinderte MenschenPKH-VerfahrenVerfahrensrügeGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen B 13 R 27/17 BH

DRsp Nr. 2018/3793

Altersrente für schwerbehinderte Menschen PKH-Verfahren Verfahrensrüge Grundsatzrüge

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und er den Berufungsbeschluss inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht. 3. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I