BSG - Beschluss vom 11.04.2017
B 5 R 211/16 B
Normen:
SGB VI § 236b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 466/15
SG Speyer, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 496/15

Altersrente für besonders langjährig VersicherteGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageGeltendmachung eines Verfassungsverstoßes

BSG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen B 5 R 211/16 B

DRsp Nr. 2017/13537

Altersrente für besonders langjährig Versicherte Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.