LSG Sachsen - Urteil vom 03.04.2018
L 4 R 761/17
Normen:
SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 520/17

Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte BeschäftigungVerfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungWeiter gesetzgeberischer Spielraum

LSG Sachsen, Urteil vom 03.04.2018 - Aktenzeichen L 4 R 761/17

DRsp Nr. 2018/16725

Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung Verfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Weiter gesetzgeberischer Spielraum

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen L 4 R 744/16 v. 22.08.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.