Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 8. März 2006 die Auffassung des Beklagten und die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Köln bestätigt, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte hat, weil dem die fehlende Hofabgabe ihres Ehegatten entgegensteht, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|