BSG - Beschluß vom 18.07.2006
B 10 LW 3/06 B
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 § 11 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 8 LW 12/05 - 08.03.2006,
SG Köln, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 LW 24/04

Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte für Ehefrau, Voraussetzung der Hofabgabe des Ehemannes verfassungsgemäß

BSG, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen B 10 LW 3/06 B

DRsp Nr. 2006/25479

Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte für Ehefrau, Voraussetzung der Hofabgabe des Ehemannes verfassungsgemäß

Es ist nicht verfassungswidrig, die Gewährung einer Altersrente an die Ehefrau aufgrund der Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG mit der Abgabe des Hofes durch den Ehemann zu verknüpfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 § 11 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 8. März 2006 die Auffassung des Beklagten und die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Köln bestätigt, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte hat, weil dem die fehlende Hofabgabe ihres Ehegatten entgegensteht, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).