LAG München - Urteil vom 03.06.2010
10 Sa 719/09
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8774/07

Altersdiskriminierung durch Stellenausschreibung für junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Wahrung der Ausschlussfrist durch Telefax

LAG München, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 719/09

DRsp Nr. 2010/12556

Altersdiskriminierung durch Stellenausschreibung für junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Wahrung der Ausschlussfrist durch Telefax

1. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG setzt nicht die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) voraus. Die Geltendmachung des Anspruchs per Telefax ist ausreichend. 2. Eine Stellenausschreibung, mit der ausdrücklich "junge" Mitarbeiter gesucht werden, stellt eine Altersdiskriminierung dar. Es handelt sich jedoch nicht um einen besonders schweren Fall der Altersdiskriminierung, bei dem der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG vorgegebene Rahmen bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe ausgeschöpft werden muss.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.06.2008, Az.: 22 Ca 8774/07 in Ziffer 1 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entschädigung € 3.344,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.07.2007 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt zu 5/100 die Beklagte und zu 95/100 der Kläger.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22;

Tatbestand: