LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2015
2 Sa 1556/14
Normen:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG; § 10 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 AGG;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 204/14

Altersdiskriminierung durch die Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer tariflichen Übergangsregelung für mehr als 58 Jahre alte Beschäftigte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 1556/14

DRsp Nr. 2015/21480

Altersdiskriminierung durch die Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer tariflichen Übergangsregelung für mehr als 58 Jahre alte Beschäftigte

Sieht eine tarifliche Übergangsregelung für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt ihres Inkraftretens über 58 Jahre alt sind, die Beibehaltung der bisherigen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden - statt nunmehr 40 Wochenstunden - für die verbleibende Beschäftigungszeit vor, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Aspekt des Schutzes älterer Beschäftigter und zur Wahrung ihres Besitzstandes nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Oktober 2014 - Aktenzeichen 2 Ca 204/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG; § 10 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 AGG;

Tatbestand

1. 2. 3.