Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung mit dem Vorwurf der Unterschlagung, über die sich bei deren Unwirksamkeit ergebende Dauer der Kündigungsfrist und über entsprechende Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug.
Die am .... 1980 geborene Klägerin war bei dem Beklagten, der eine Rechtsanwaltskanzlei und eine Hausverwaltung betreibt, auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Mai 2001 (Bl. 5 ff.) seit dem 14. Mai 2001 als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und Sachbearbeiterin für Hausverwaltungsangelegenheiten beschäftigt.
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