LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2007
7 Sa 561/07
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 ; Richtlinie 2000/78/EG (27.11.2000) Art. 2 ; AGG § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 686
AuA 2008, 50
AuR 2008, 75
BB 2008, 283
DB 2007, 2542
NJ 2007, 570
NZA-RR 2008, 17
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16610/06

Altersdiskriminierende Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 561/07

DRsp Nr. 2007/17597

Altersdiskriminierende Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

»1. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung wie sie auch in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 niedergelegt sind.2. Verstößt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, ist diese Vorschrift bei der Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 ; Richtlinie 2000/78/EG (27.11.2000) Art. 2 ; AGG § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung mit dem Vorwurf der Unterschlagung, über die sich bei deren Unwirksamkeit ergebende Dauer der Kündigungsfrist und über entsprechende Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug.

Die am .... 1980 geborene Klägerin war bei dem Beklagten, der eine Rechtsanwaltskanzlei und eine Hausverwaltung betreibt, auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Mai 2001 (Bl. 5 ff.) seit dem 14. Mai 2001 als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und Sachbearbeiterin für Hausverwaltungsangelegenheiten beschäftigt.