LAG Hamburg - Urteil vom 23.06.2010
5 Sa 14/10
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 6 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 193; BDSG § 29 a Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 675
NZA-RR 2010, 629
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 154/09

Altersbenachteiligung durch Stellengesuch für Junges Team; Wahrnehmung berechtigter Interessen im Entschädigungsprozess; Einholung von Informationen über Anspruchsteller aus Datenbank

LAG Hamburg, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 14/10

DRsp Nr. 2010/16822

Altersbenachteiligung durch Stellengesuch für "Junges Team"; Wahrnehmung berechtigter Interessen im Entschädigungsprozess; Einholung von Informationen über Anspruchsteller aus Datenbank

1. Das Merkmal "junges Team" in einer Stellenanzeige stellt auch dann, wenn es unter der Überschrift "Wir bieten Ihnen" erfolgt, einen Verstoß gegen §§ 7, 11 AGG dar und kann wegen Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG auslösen. 2. Die Bezeichnung des Gegners als "AGG-Hopper" in einem Verfahren nach dem AGG kann in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen und ist dann keine einen Entschädigungsanspruch auslösende Persönlichkeitsrechtsverletzung. 3. Die Einholung von Informationen über einen Prozessgegner bei einer Datenbank ist keine eine Entschädigung auslösende Persönlichkeitsrechtsverletzung, auch wenn der Anfragende seinerseits Daten über den Gegner zur Verfügung stellt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2009 - 10 Ca 154/09 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.000,00 (i.W.: Euro fünftausend) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.