LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2011
4 Sa 381/11 B
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 78/2000/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 Ca 375/10 B - 17.02.2011,

Altersabstandsklausel bei der betrieblichen Witwenrente

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 381/11 B

DRsp Nr. 2011/15311

Altersabstandsklausel bei der betrieblichen Witwenrente

Eine Altersabstandsklausel, nach der der Anwärter nicht mehr als 20 Jahre älter sein darf als der überlebende Ehepartner, ist nach der derzeitigen Rechtslage wirksam. Sie dient einer sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17. Februar 2011 - 1 Ca 375/10 B - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 78/2000/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine betriebliche Witwenrente zusteht.

Die am 1. Oktober 1958 geborene Klägerin ist die Witwe des am 6. April 2010 verstorbenen Herrn A. mit dem sie seit dem 24. April 1987 verheiratet war. Herr A., geboren am 22. Juni 1933, war über mehr als 20 Jahre Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und schied im Jahr 1979 aus dem Unternehmen aus. Seit dem 1. Januar 1992 erhielt der Ehemann der Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von zuletzt 209,50 € brutto.