I. Es wird unter Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) sowie zu 8) bis 17) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 03.12.2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17.03.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19.03.2014, wirksam ist
II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) und 2) sowie zu 8) bis 17) zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 3. Dezember 2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17. März 2014.
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