LSG Chemnitz - Beschluss vom 10.01.2013
L 3 AS 44/11 B PKH
Normen:
ZPO § 114; SGG § 133; SGG § 172 Abs. 3; ZPO § 318; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 5703/10

Allgemeinkosten der Prozessführung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; irrtümlich unterlassene Zustellung eines Beschlusses an einen der Beteiligten; Nichttätigwerden eines Rechtsanwalts in einem abgeschlossenen Verfahren; Prozesskostenhilfe; rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Sozialgerichtliches Verfahren; Untätigkeitsbeschwerde; Wirksamkeit eines Beschlusses

LSG Chemnitz, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 44/11 B PKH

DRsp Nr. 2013/1943

Allgemeinkosten der Prozessführung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; irrtümlich unterlassene Zustellung eines Beschlusses an einen der Beteiligten; Nichttätigwerden eines Rechtsanwalts in einem abgeschlossenen Verfahren; Prozesskostenhilfe; rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Sozialgerichtliches Verfahren; Untätigkeitsbeschwerde; Wirksamkeit eines Beschlusses

1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde. 2. Ein ohne mündliche Verhandlung ergangener Beschluss wird mit der ersten Verlautbarung an einen Beteiligten zwecks Zustellung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist die Entscheidung für alle Beteiligten unabänderlich. Eine irrtümlich unterlassene Zustellung an einen der Beteiligten ändert nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses. 3. Vom Zeitpunkt der ersten Zustellung einer Entscheidung an einen der Beteiligten besteht auch für einen anderen Beteiligten die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. 4. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch noch möglich, wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass vor dem Abschluss des Verfahrens ein formell ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist und der Antrag entscheidungsreif war.